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LANDESVERBANDSSATZUNG
in der vom Landesverbandstag 2006 beschlossenen Fassung,
eingetragen beim Amtsgericht Hannover,
Vereinsregister Nr. 3011 am 01.06.2007A. SATZUNG des Landesverbandes
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“. Er wird nachstehend „Landesverband“ genannt.
(2) Der Landesverband ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V..
(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister eingetragen.§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 - Zweck und Verwirklichung
(1) Der Landesverband dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes sowie selbstgenutzten Wohnungseigentums einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
(2) Der Landesverband fördert diesen Zweck in erster Linie als Dachverband der in ihm zusammengeschlossenen Kreisgruppen. Als Verbandsaufgabe obliegt es ihm insbesondere,
a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit und die Erhaltung der Gesundheit anstreben;
b) für den sozialen auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Siedlungsgedanken zu werben;
c) seine siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltung und Organisationen zu vertreten und diese in Verbindung mit Presse, Rundfunk und Fernsehen zu verbreiten;
d) seine Mitgliederorganisationen und deren Mitglieder in ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen;
e) die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu betreiben.
(3) Verbandsaufgabe des Landesverbandes ist es ferner,
a) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;
b) auf diesen Gebieten durch periodische und sonstige Publikationen seine Mitglieder zu informieren und sie fachlich zu beraten;
c) die auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung von Erwerbern und Eigentümern selbstgenutzter Familienheime mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
d) die Gartenfachberatung bei seinen Mitgliedern zu betreiben und dabei auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes hinzuwirken;
e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
f) auf die Mitarbeit der Jugend und der Frauen in den Mitgliederorganisationen und ihren Gliederungen hinzuwirken.
(4) Daneben verwirklicht der Landesverband den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er Schulungen und Beratungen für jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege, durchführt.
(5) Die Verbraucherberatung der Mitglieder erfolgt auf deren Antrag.
(6) Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Instituten gleichgerichteter Zielsetzung.§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes kann jeder Inhaber und am Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum Interessierte werden sowie jede Person, die die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen will.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde an den Vorstand des Landesverbandes zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist.
(3) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig:
a) auf den Ehegatten,
b) auf eine auf dem Grundstück wohnende volljährige Person,
c) auf ein Mitglied der Siedlergemeinschaft.
Im Falle zu b) und c) bedarf die Übertragung der Schriftform.
(4) An der Willensbildung nehmen die in den Siedlergemeinschaften gemeldeten Mitglieder sowie die Vertreter eines übertragenen Stimmrechts und die Einzelmitglieder teil. Es darf nicht mehr als eine übertragene Stimme vertreten werden.
(5) Mitglieder, die ihren versicherten Grundbesitz abgegeben und gekündigt haben, können auf Antrag beitragsfreie Mitglieder (Altmitglieder) des Landesverbandes werden. Die von ihnen prämienbegünstigt abgeschlossenen Versicherungsverträge bleiben bestehen. Weitere Rechte und Leistungen des Landesverbandes stehen ihnen nicht zu.§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche dem Landesverband gegenüber abzugebende Erklärung mit vierteljähriger Kündigungsfrist (30.9.) zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen, jedoch frühestens zum Ende des auf das Jahr des Eintritts folgenden Jahres.
(3) Die Streichung kann durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes auf Antrag der Siedlergemeinschaft, der Kreisgruppe oder des geschäftsführenden Vorstandes selbst zum Jahresende beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist und mindestens eine schriftliche Zahlungsaufforderung ergangen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Kalenderjahres bleibt bestehen.
(4) Der Ausschluss soll erfolgen:
a) wenn das Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung oder satzungsmäßiger Beschlüsse des Landesverbandes oder einer seiner Gliederungen obliegen;
b) wenn das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Landesverbandes, einer seiner Gliederungen oder des Verband Wohneigentum e.V. schädigt.
(5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der betreffenden Siedlergemeinschaft oder Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes. Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes kann auch selbst das Ausschluss-verfahren einleiten. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
(6) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde beim Vorstand des Landesverbandes zu; dessen Entscheidung ist endgültig.
(7) Während des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Funktionen des Mitgliedes.
(8) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod kann sie von einem Erben fortgesetzt werden; bei Erbengemeinschaften ist ein Erbe zu benennen. Eines Antrages nach § 4 Abs. 2 bedarf es nicht.§ 6 – Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um das Siedlungswesen und den Landesverband verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft löst keine Ansprüche gegen den Landesverband aus.§ 7 - Gliederungen
(1) Gliederungen des Landesverbandes sind
a) die Kreisgruppen (Abschnitt B),
sie führen in ihrem Namen den Untertitel „...im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“ und bestimmen mit einfacher Mehrheit der Kreisgruppenversammlung ihren Namen und Sitz.
Die Kreisgruppe erstreckt sich weiterhin auf ihr bisheriges bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenes Gebiet. Mitglieder sind die in den Siedlergemeinschaften der Kreisgruppen beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.
b) die Siedlergemeinschaften (Abschnitt C),
sie führen in ihrem Namen den Untertitel
„...im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“ und bestimmen mit einfacher Mehrheit ihrer Mitgliederversammlung ihren Namen.
Mitglieder der Siedlergemeinschaften sind die für die Siedlergemeinschaften beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.
c) die Bezirksversammlungen (Abschnitt D).
(2) Sie sind keine Organe des Landesverbandes und können diesen nicht rechtsgeschäftlich verpflichten.§ 8 – Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesverbandstag,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der Vorstand.§ 9 – Landesverbandstag
(1) Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB. Er setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Landesverbandes und den Vertretern der Kreisgruppen (Delegierte); stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Kreisgruppen. Jede Kreisgruppe entsendet ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung einen Vertreter. Kreisgruppen mit mehr als 1000 Mitgliedern entsenden je angefangene weitere 1000 Mitglieder einen weiteren Vertreter. Der gewählte Delegierte führt den Nachweis seiner Wahl.
(2) Hinsichtlich der Stimmberechtigung gilt folgendes:
a) Stimmberechtigt sind nur die Delegierten.
b) Jeder Delegierte hat je angefangene 500 Mitglieder der Kreisgruppe ein Stimmrecht; dabei hat jeder Delegierte höchstens zwei Stimmrechte. Diese Stimmrechte dürfen nur einheitlich ausgeübt werden.
(3) Der Landesverbandstag findet in jedem Jahr mit gerader Jahreszahl bis zum 30. September statt. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages verpflichtet, wenn
a) der Vorstand dies beschließt, oder
b) ein Fünftel der Kreisgruppen des Landesverbandes dies durch Beschlüsse von Kreisgruppenversammlungen verlangen.
(4) Die Einberufung erfolgt vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen durch schriftliche Einladung an die Kreisgruppen. Mit der Einladung muss die Tagesordnung und die Geschäftsordnung des Landesverbandstages bekanntgegeben werden. Über den Verlauf des Landesverbandstages ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und zwei vom Landesverbandstag gewählten Vertretern zu unterzeichnen ist.
(5) Der Landesverbandstag fasst Beschlüsse insbesondere über:
a) den Geschäftsbericht;
b) den Jahresabschluss, die Verwendung des Überschusses und Deckung eines Verlustes;
c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
d) die Genehmigung der jährlichen Haushaltspläne;
e) Festsetzung und Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und von Umlagen;
f) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und Vorstandes; bei Abberufung muss anschließend eine Ersatzwahl vorgenommen werden;
g) die Wahl von drei Kassenprüfern, von denen alle zwei Jahre einer ausscheiden soll; Wiederwahl ist zulässig;
h) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und Vorstandes;
i) die Auflösung des Landesverbandes.
(6) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Anträge müssen von einer Kreisgruppenversammlung oder vom Vorstand des Landesverbandes beschlossen sein; sie sind spätestens vier Wochen vor dem Landesverbandstag bei der Geschäftsstelle vorzulegen, die sie spätestens zwei Wochen vor dem Landesverbandstag den Kreisgruppen zuzuleiten hat. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Landesverbandstag mit einfacher Mehrheit.§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden,
b) fünf stellvertretenden Vorsitzenden
c) acht weiteren Mitgliedern, für die vom Landesverbandstag je ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen ist.
(2) Die unter a) und b) genannten Vorstandsmitglieder gehören zu dem geschäftsführenden Vorstand und sind vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Landesverband gemeinsam.
(3) Einzelheiten über die Wahl des Vorstandes regelt eine Wahlordnung. Diese stellt sicher, dass die Interessen der Mitglieder aus den ehemaligen acht Regierungs- und Verwaltungsbezirken Hannover, Braunschweig, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Oldenburg, Osnabrück und Aurich durch die nach Absatz 1 Buchstabe c) zu wählenden Mitglieder gewahrt werden. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre und endet, wenn die Neuwahl vorgenommen worden ist.
(4) Einberufen wird der Vorstand durch schriftliche Einladung von der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, und zwar je nach Bedarf, jedoch mindestens in jedem Kalendervierteljahr. Darüber hinaus ist er einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn aus dem geschäftsführenden Vorstand vier Personen und von den acht weiteren Mitgliedern fünf Personen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, soweit ihre eigenen Angelegenheiten betroffen werden.
(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem die Sitzung Schließenden und von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nächsten Vorstandssitzung.
(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse über:
a) Vorlage des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes an den Landesverbandstag;
b) der jeweils für das Jahr ohne Landesverbandstag zu erstellende Jahresabschluss (Kassenbericht) ist den Delegierten in diesem Jahr zur Kenntnis zuzustellen;
c) Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;
d) Festsetzung der Tagesordnung und der Geschäftsordnung des Landesverbandstages;
e) Festsetzung der Kostenerstattung für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
f) Erlass der Geschäftsanweisung und Richtlinien an die Geschäftsführung;
g) Bestellung von Ausschüssen zur Beratung besonderer Aufgaben;
h) Bestellung der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Verband Wohneigentum e.V. (§1 Abs. 2);
i) Aufstellung von Richtlinien für die Verleihung von Auszeichnungen;
j) Beschlussfassung in Angelegenheiten des Landesverbandstages gemäß § 9 Abs. 5a (Geschäftsbericht), b (Jahresabschluss), c (Entlastung) und d (Haushaltsplan) in Jahren ohne ordentlichen Landesverbandstag; dabei sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 5a und b sind dem nachfolgenden Landesverbandstages zur Kenntnis zu geben, die Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 5 c und d bedürfen der Bestätigung durch den nachfolgenden Landesverbandstag;
j) sowie über die in § 3 der Satzung aufgeführten Aufgaben und Zwecke.
(8) Die Tätigkeit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen werden in angemessener Höhe erstattet.§ 11 - entfallen
§ 12 Geschäftsführung
(1) Zur Durchführung der laufenden Arbeiten bedient sich der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. Sie oder er leitet die Geschäfte des Landesverbandes nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und den Richtlinien des geschäftsführenden Vorstandes und ist diesem gegenüber für die sorgfältige Geschäftsführung verantwortlich. Sie oder er leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen aller Organe des Landesverbandes mit beratender Stimme teil.
(2) Angestellte des Landesverbandes können nicht in seine Organe ( § 8 ) gewählt werden.§ 13 – Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter durch Beschluss eines Landesverbandstages erfolgen, zu dem unter Angabe der Änderungsanträge eingeladen sein muss.
(2) Diese Änderungsanträge müssen spätestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag in der Geschäftsstelle vorliegen. Eingehende Anträge sind innerhalb einer Woche den Kreisgruppen zuzuleiten.
(3) Die Bekanntgabe von Satzungsänderungen an die Mitglieder erfolgt durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „Familienheim und Garten“.§ 14 – Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich eine Rechnungsprüfung vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 - Auflösung
Der Landesverband kann nur durch Beschluss des Landesverbandstages mit Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Vertreter nach § 9 Abs. 1 aufgelöst werden.
§ 17 - Vermögensanfall
Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Wohneigentum e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
B. SATZUNG für die Kreisgruppe
§ 18 – Name und Sitz
(1) Die Kreisgruppe führt in Ihren Namen den Untertitel „...im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“ und bestimmt mit einfacher Mehrheit der Kreisgruppenversammlung ihren Namen und ihren Sitz.
Die Kreisgruppe erstreckt sich weiterhin auf ihr bisheriges, bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenes Gebiet, das abweichend von geltenden kommunalen politischen Einteilungen sein kann. Spätere Änderungen können nach Anhörung der beteiligten Kreisgruppen und Siedlergemeinschaften mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes getroffen werden.
(2) Einzelmitglieder des Landesverbandes, die keiner Siedlergemeinschaft angehören, sind Mitglieder der „Kreisgruppe Niedersachsen im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“ mit Sitz in Hannover.§ 19 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Kreisgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Kreisgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Kreisgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisgruppe.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 20 - Zweck und deren Verwirklichung
(1) Die Kreisgruppe dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes sowie des selbstgenutzten Wohneigentums einsetzt. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
(2) Die Kreisgruppe fördert diesen Zweck in erster Linie als Dachverband der in ihr zusammengeschlossenen Siedlergemeinschaften.
(3) Daneben verwirklicht die Kreisgruppe den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem sie Schulungen und Beratungen für jedermann auf den Gebieten des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege durchführt. Die Kreisgruppe kann Aufgaben einzelner Siedlergemeinschaften übernehmen, soweit sie von den Siedlergemeinschaften aus tatsächlichen Gründen nicht selbst erfüllt werden können.§ 21 - Mitglieder
Mitglieder der Kreisgruppe sind die in den Siedlergemeinschaften der Kreisgruppe beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.
Mitglieder der Kreisgruppe Niedersachsen sind die Einzelmitglieder des Landesverbandes, die in keiner Siedlergemeinschaft gemeldet sind.§ 22 - Organe
Organe der Kreisgruppe sind die Kreisgruppenversammlung und der Vorstand.
Organe der Kreisgruppe Niedersachsen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§ 23 - Kreisgruppenversammlung
(1) Die Kreisgruppenversammlung setzt sich aus dem Vorstand der Kreisgruppe und den Vertretern der Siedlergemeinschaften zusammen. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Siedlergemeinschaften. Jede Siedlergemeinschaft entsendet ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden; im Falle der Verhinderung einen Vertreter. Siedlergemeinschaften mit mehr als 50 Mitgliedern entsenden je angefangene weitere 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter.
In der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe Niedersachsen sind nur die Mitglieder stimmberechtigt.
(2) Die Kreisgruppenversammlung und die Mitgliederversammlung der Kreisgruppe Niedersachsen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Versammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und die Kassenprüfer. Bei jeder Wahl soll ein Kassenprüfer ausscheiden; Wiederwahl ist zulässig. Sie wählt die nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Vertreter zum Landesverbandstag sowie deren Stellvertreter.
(3) Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung der Kreisgruppe Niedersachsen kann auch durch Bekanntmachung in der Verbandszeitschrift erfolgen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterzeichnen und die von der nächsten Versammlung zu genehmigen ist.
(4) Eine Kreisgruppenversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vertreter der Siedlergemeinschaften (Abs.1) dies durch schriftliche Erklärung verlangt.
Die Mitgliederversammlung der Kreisgruppe Niedersachsen ist mit gleicher Frist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung verlangt.
(5) Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes kann eine Kreisgruppenversammlung oder Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie nach Abs. 2 oder 3 nicht zustande kommt. Bis zu einer solchen Versammlung kann er, soweit erforderlich, vorläufig Vorstandsmitglieder bestellen und bei Bedarf sonstige Hilfe geben.
(6) In der Kreisgruppenversammlung und der Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Kreisgruppe teilt jede anberaumte Versammlung mit Angabe der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einladung der Siedlergemeinschaften dem Landesverband mit. Die Kreisgruppe teilt dem Landesverband das Ergebnis der Vorstandswahlen mit. Dies gilt entsprechend für die Kreisgruppe Niedersachsen.§ 24 - Vorstand
Der Vorstand soll mindestens aus drei Personen bestehen. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl vorgenommen ist. Vertretungsberechtigter Vorstand sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, die gemeinsam vertreten.
§ 25 – Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen und in der Versammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsmäßigkeit der Belege und Buchungen.
§ 26 – Sonstige Satzungsbestimmungen
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 27 – Auflösung
Die Auflösung der Kreisgruppe kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen wurde, oder vom Vorstand des Landesverbandes festgestellt wird, dass der Stadt- oder Landkreis nicht mehr existiert und in ihrem Gebiet (§18) auch keine Siedlergemeinschaften mehr bestehen.
§ 28 – Vermögensanfall
Bei Auflösung der Kreisgruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Kreisgruppe an den Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
C. SATZUNG für die Siedlergemeinschaften
§ 29 – Name und Sitz
(1) Die Siedlergemeinschaft führt in ihrem Namen den Untertitel “...im Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“, und bestimmt mit einfacher Mehrheit ihrer Mitgliederversammlung ihren Namen und Sitz.
(2) Siedlergemeinschaften, die sich als Verein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eintragen lassen oder eine eigene Satzung verabschieden, dürfen sich nur eine Satzung geben, die dieser Satzung entspricht und die die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Die Satzung ist vor der Eintragung dem Landesverband zur Genehmigung vorzulegen.§ 30 – Gemeinnützigkeit
(1) Die Siedlergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Siedlergemeinschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Siedlergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.§ 31 – Zwecke und deren Verwirklichung
(1) Die Siedlergemeinschaft dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes sowie des selbstgenutzten Wohneigentums einsetzt. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
b) die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlungsgedankens zur Naturverbundenheit;
c) das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
d) eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
e) die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
f) die Mitwirkung beim Wettbewerb um die beste Wohnsiedlung;
g) die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
h) die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzung bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
(2) Daneben fördert die Siedlergemeinschaft die Jugendpflege und Jugendfürsorge im Rahmen von Jugendgruppen.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Angebote zur Betreuung der Jugend insbesondere auf den Gebieten:
a) Freizeitgestaltung und Erholung;
b) körperliche Ertüchtigung;
c) eigener kultureller Betätigungen (Tanz, Theater, Musik)§ 32 – Mitgliedschaft
Mitglieder der Siedlergemeinschaft sind die für sie beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.
Mit Zustimmung der Kreisgruppe kann eine abweichende Regelung getroffen werden.§ 33 – Organe
(1) Organe der Siedlergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Siedlergemeinschaft kann Untergruppen bilden. Dies sind u. a. Frauen- und Jugendgruppen. Die Leiterinnen oder Leiter dieser Gruppen werden von den Angehörigen der jeweiligen Gruppe gewählt.
Die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter berichten dem Vorstand über die bisherige und vorgesehene Tätigkeit der Gruppe und erstatten in der Mitgliederversammlung ihren Tätigkeitsbericht.§ 34 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 übertragen werden. Eine Anwesende oder ein Anwesender darf nicht mehr als eine übertragene Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand, die Vertreter für die Kreisgruppenversammlung, wenn dies nach § 23 Abs. 1 erforderlich ist, und mindestens zwei Kassenprüfer. Bei jeder Wahl soll ein Kassenprüfer ausscheiden; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung verlangt.
(4) Der Kreisgruppenvorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie nach Absatz 2 oder 3 nicht zustandekommt. Bis zu einer solchen Versammlung kann er, soweit erforderlich, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden vorläufig bestellen und bei Bedarf sonstige Hilfen geben.
(5) In der Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Siedlergemeinschaft teilt jede anberaumte Versammlung unter Angabe der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder der Kreisgruppe mit. Die Siedlergemeinschaft teilt der Kreisgruppe und dem Landesverband das Ergebnis der Vorstandswahlen mit.§ 35 - Vorstand
Der Vorstand soll mindestens aus drei Personen bestehen.
Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so vertreten jeweils zwei gemeinsam.
Die Wahlzeit endet, wenn eine Neuwahl vorgenommen ist.§ 36 – Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung der Kasse vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsgemäßheit der Belege und der Buchungen.
§ 37 – Sonstige Bestimmungen
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 38 – Auflösung
Die Siedlergemeinschaft kann nur durch Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen wurde.
Die Mitgliedschaft der Mitglieder im Landesverband bleibt durch die Auflösung unberührt.§ 39 – Vermögensanfall
Bei Auflösung der Siedlergemeinschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Siedlergemeinschaft an den Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
D. Bezirksversammlung§ 40 - Bezirksversammlung
(1) Die Bezirksversammlung findet in den in § 10 Abs. 3 aufgeführten Bezirken statt.
(2) Die Bezirksversammlung setzt sich aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern der Kreisgruppen sowie den Vorstandsmitgliedern aus dem Bezirk zusammen.
(3) Die Bezirksversammlung sollte mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Bezirk teilt jede anberaumte Versammlung mit Angabe der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einladung dem Landesverband mit.
(4) Die Bezirke erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.§ 41
(1) Diese Satzung ist vom Landesverbandstag am
24./25. Juni 2006 in Lüneburg beschlossen worden.
(2) Der anmeldende geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Vorstandes Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sie nicht wesentliche Punkte berühren und bei der Anhörung vom Registergericht oder von Behörden verlangt werden.